Was ist bei der Prüfung von Vergleichsangaben über Vorjahre zu beachten?

Was sind Vergleichsangaben im Jahresabschluss?

Gemäß § 265 Abs. 2 Satz 1 HGB ist in der Bilanz sowie in der Gewinn- und Verlustrechnung einer Kapitalgesellschaft zu jedem Posten der entsprechende Betrag des vorhergehenden Geschäftsjahres (Vergleichsangaben) anzugeben. Diese Angabepflicht führt dazu, dass die Vorjahreszahlen Bestandteil des zu prüfenden Jahresabschlusses werden und somit auch Gegenstand der Abschlussprüfung nach §§ 316 ff. HGB sind.

Nach dem Grundsatz der Bilanzidentität (§ 252 Abs. 1 Nr. 1 HGB) müssen die Wertansätze in der Eröffnungsbilanz des Geschäftsjahres mit denen der Schlussbilanz des vorhergehenden Geschäftsjahres übereinstimmen. Die anzugebenden Vorjahreszahlen sind deshalb – vorbehaltlich einer Anpassung – dem festgestellten Jahresabschluss des vorhergehenden Geschäftsjahres zu entnehmen.

Die Prüfungshandlungen zur Prüfung der Übernahme der Vorjahresbeträge sind wesentlich geringer als diejenigen zur Beurteilung der entsprechenden Beträge für das zu prüfende Geschäftsjahr, da in diesem Rahmen keine materielle Prüfung der Vorjahresbeträge erfolgt.

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